Drittmeldepflicht
Mieterwechsel / Meldepflicht Hauseigentümer
Das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister sieht vor, dass die Kantone die nötigen Vorschriften erlassen, um die Auskunftspflicht Dritter zu erfüllen. Im Kanton Luzern ist diese sogenannte «Drittmeldepflicht» mit § 17 im Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt (NG) geregelt und verpflichtet Vermieter und Logisgeber dazu, ein-, um- und wegziehende Personen den Einwohnerdiensten zu melden.
Hauseigentümerinnnen, Hauseigentümer und Vermietende von Zimmern und Wohnungen sind damit gesetzlich verpflichtet, Zu-, Weg- und Umzüge von Mieter/innen und Untermieter/innen den Einwohnerdiensten zu melden. Auch Wohnungswechsel innerhalb einer Liegenschaft unterliegen dieser Pflicht.
Benötigt werden dazu von Mieterinnen und Mietern sowie von Ihren Untermieterinnen und Untermietern folgende Angaben:
- Name, Vorname, Geburtsdatum
- Liegenschaft und Wohnungsnummer (EGID/EVID)
- Datum des Einzuges bzw. des Auszugs
Gemeldet werden können die Angaben auf zwei Wegen:
- Mit diesem Online-Formular
- persönlich im Stadthaus Kriens
Drittmeldepflicht
Mit der Drittmeldepflicht können Liegenschaftsbesitzer, Liegenschaftsverwaltungen und Logisgeber Ein- und Auszüge Ihrer Mieter/innen sowie Logisnehmer/innen online an die Stadt Luzern melden.
drittmeldepflicht.ch