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Sonnenbergbahn: Historisch begründete Ausnahme

Die Sonnenbergbahn muss nicht in allen Punkten den Vorgaben des Behindertengleichstellungsgesetzes entsprechen. Die Bahn hatte nach umfassenden Vorabklärungen bei der Eidgenossenschaft den Antrag gestellt, aus Respekt vor der historischen Substanz in einzelnen Punkten von der Pflicht zur Erfüllung dispensiert zu werden. Diesem Gesuch hat es Bundesamt für Verkehr jetzt entsprochen.

Seit 1902 erschliesst die Sonnenbergbahn vom Krienser Ortszentrum aus das Naherholungsgebiet auf dem Sonnenberg. Mit der Einführung des Behindertengleichstellungsgesetzes in der Schweiz stand die Bahn aber plötzlich vor einem grösseren Problem: Die Erfüllung aller Auflagen ist bei der Bahn kaum oder gar nicht möglich.

Im Dialog mit entsprechenden Fachstellen hat die Bahn deshalb geprüft, welche Massnahmen im Rahmen einer Maximalvariante nötig wären. Viele der Auflagen des neuen Gesetzes hat die Bahn in der Folge erfüllt, um den Sonnenberg auch Menschen mit einer Behinderung zugänglich zu machen. Einzelne Massnahmen werden noch folgen.

Es gab aber auch Auflagen, die blieben bei allem guten Willen der Bahn ein ernsthaftes Hindernis. Die Bahn steht heute unter Denkmalschutz, weil sie weitestgehend noch im Originalzustand erhalten ist. Teil davon ist der Ein- und Ausstieg aus der Bahn, der bei der Berg- und der Talstation mit Treppen erschlossen ist. Untersuchungen haben gezeigt, dass die historische Technik der Bahn so ausgelegt, dass sie in Berg- und Talstation nicht immer exakt am gleichen Ort zum Stillstand kommt. Eine Ergänzung mit einem Rollstuhllift wäre damit nicht möglich. Dazu müsste die historische Kabine zur Erschliessung für Menschen im Rollstuhl mechanisch geöffnet werden, was die historische Substanz zerstören und das optische Erscheinungsbild einschneidend verändern würde.

Deshalb wandte sich die Bahn ans Bundesamt für Verkehr (BAV), das auch die betriebstechnische Bewilligungsbehörde der Bahn ist. Sie bat um eine Ausnahmebewilligung und versprach gleichzeitig, alles Mögliche zu tun, um den Anliegen des Behindertengleichstellungsgesetzes so weit wie möglich zu entsprechen. Jetzt hat das BAV mit einem ausführlichen Entscheid mitgeteilt, dass der Sonnenbergbahn mit Respekt vor der historischen Substanz diese Ausnahme gewährt wird.

Das BAV wollte mit der Gewährung aber keine Präjudizien schaffen. Die Ausnahme wurde primär gewährt, weil die Bahn keine eigentliche «Erschliessungsfunktion im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes» habe. Konkret spielte dabei die Strasse auf den Sonnenberg eine wichtige Rolle. So wurde die Sonnenbergbahn mit dem BAV-Bescheid auch verpflichtet, Menschen mit einer Mobilitäts-Beeinträchtigung zu helfen, für eine Fahrt auf den Sonnenberg ein Rollstuhl-Taxi zu vermitteln. Und die Bahn muss Menschen mit Sehbeeinträchtigung helfen beim Ein- und Ausstieg. Beides ist bei der Bahn bereits heute Standard. Auf den offiziellen Fahrplänen sind auch entsprechende Kontakte für Transporte aufgeführt.

«Wir sind froh und dankbar für diesen Entscheid», sagt Verwaltungsratspräsident Matthias Senn. «Wir werden alles tun, das mit gesundem Menschenstand erwartet werden kann, um den Sonnenberg auch Menschen mit Defiziten zu erschliessen.» Gleichzeitig sieht im Entscheid des BAV auch eine Verpflichtung, die Bahn als Zeitzeuge des Bell Epoque-Tourismus zu erhalten.

Zu diesem Zweck engagiert sich die Bahn mit Events (Weinspaziergang am 29. Juni 2024) oder ab Herbst mit einem Programm zur Mittelbeschaffung für die Bahnsanierung.

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